Conditions générales d’achat

1. Geltungsbereich

1.1 Allen Bestellungen liegen ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Fa. ROMA in Ihrer aktuellen Fassung zugrunde. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Bestätigung mit Annahme der Bestellung oder ihrer - auch teilweisen - Ausführung als anerkannt. Sie gelten auch dann, wenn ROMA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ROMA

2. Angebot

2.1 Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

2.2 Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen für den Anfragenden. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.

3. Bestellungen

3.1 Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde. Bestellungen müssen innerhalb von 3 AT schriftlich bestätigt werden.

3.2 Der Lieferant wird die Bestellung unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit, sowie Ungeeignetheit der von ROMA gewählten Spezifikationen für die beabsichtigte Verwendung überprüfen und ROMA unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung informieren.

3.3 ROMA ist berechtigt, Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Lieferant diese nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt unverändert bestätigen.

4. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

4.1 Vereinbarte Fristen oder von Ihnen bestätigte Termine für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant ROMA sofort zu benachrichtigen.

4.2 Liefert oder leistet der Lieferant auch innerhalb einer von ROMA gesetzten Nachfrist nicht, so ist ROMA berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist ROMA auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die ROMA durch den Verzug des Lieferanten, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.3 In dringenden Fällen, d.h. bei Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden, zur Vermeidung eigenen Lieferverzugs, zur Beseitigung geringfügiger Mängel, sowie im Fall Ihres Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels, ist ROMA berechtigt, nach Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer, der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Die in Punkt 4.2 aufgeführten Rechte bleiben davon unberührt.

4.4 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.

5. Preise

5.1 Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

6. Abwicklung und Lieferung

6.1 Unteraufträge dürfen nur mit unserer Zustimmung vergeben werden, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung durch ROMA.

6.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer, Artikelnummer, sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

6.3 Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass er über ausreichend Leergut zur Produktion und fristgerechten Lieferung verfügt. Die Rücksendung erfolgt in Absprache mit ROMA. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

6.4 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für ROMA erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

6.5 Erbringt der Lieferant Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, so ist er zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

6.6 Der Lieferant stellt ROMA Ursprungsnachweise (z. B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung im Sinne der Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft, Ursprungszeugnisse gemäß den nichtpräferentiellen Ursprungsbestimmungen) mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet einmal jährlich als Langzeiterklärung oder pro Lieferung unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung.

7. Rechnungen, Zahlungen

7.1 Rechnungen sind von der Ware getrennt mit separater Post einzureichen und müssen zwingend die ROMA Bestellnummer, sowie die Lieferscheinnummer enthalten. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Zahlungsfrist erst nach geklärter Zuordnung dieser Rechnung.

7.2 Ihr Anspruch auf das Entgelt wird 30 Tage nach Wareneingang und Erhalt einer inhaltlich unseren Anforderungen nach 7.1 entsprechenden Rechnung zur Zahlung fällig oder nach unserer Wahl nach 14 Tagen mit 3% Skonto. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch ROMA. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

7.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist ROMA unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

7.4 Die Abtretung Ihrer Forderungen gegen ROMA an Dritte ist unzulässig.

8. Sicherheit, Umweltschutz

8.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Er ist weiterhin verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen und Datenblättern des Lieferanten anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind ROMA umgehend mitzuteilen.

8.3 Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

9. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

9.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

9.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten die geforderten Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

9.3 Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen und europäischen Ausfuhr und Zollbestimmungen, sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

10. Gefahrenübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

10.1 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von ROMA angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme durch ROMA auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.

10.2 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf ROMA über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

11. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand

11.1 Die Obliegenheit zur Untersuchung und zur Rüge offenkundiger Mängel oder Quantitätsabweichungen beginnt in allen Fällen, auch wenn die Lieferung vorher in das Eigentum von ROMA übergegangen oder dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Beauftragten von ROMA übergeben ist, erst dann, wenn die ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt und die Ware bei uns eingegangen ist. ROMA ist zur Öffnung der Verpackung und zur Untersuchung der Waren nur stichprobenweise verpflichtet.
Alle Mängel, die aufgrund der Verpackung nicht erkennbar, oder bei stichprobenartiger Überprüfung nicht feststellbar sind, gelten als versteckte Mängel. Versteckte Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Die Rügefrist beträgt für erkennbare Mängel 10 Arbeitstage vom Eingang der Ware bei ROMA an, bei versteckten Mängeln 14 Arbeitstage ab Entdeckung. Die Rügefrist gilt als eingehalten, wenn innerhalb dieser Frist die Mängelrüge abgesandt wird.

11.2 Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten.

11.3 Sendet ROMA mangelhafte Ware zurück, so ist ROMA berechtigt, dem Lieferanten den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich ROMA vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.

12. Qualität

12.1 Der Lieferant hat die Qualität seiner, an ROMA zu liefernden Erzeugnisse, ständig am neuesten Stand der Technik auszurichten und ROMA auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.

12.2 Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätsmanagement einzurichten und auszubauen. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese ROMA auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

12.3 Der Lieferant erklärt sich bereit, bei Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch ROMA, oder eines von ROMA Beauftragten, unterstützend mitzuwirken.

12.4 Auf Verlangen von ROMA ist der Lieferant verpflichtet, eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Ziel dieser Vereinbarung ist, die Anlieferqualität und Zuverlässigkeit des Lieferanten soweit auszubauen, dass eine regelmäßige Wareneingangsprüfung durch ROMA entfallen kann. Sollten Mängel auftreten, so gelten hierfür die Bestimmungen für versteckte Mängel laut Punkt 11.

12.5 Für jede berechtigte Reklamation stellt ROMA eine Bearbeitungspauschale von 150.-€ in Rechnung.

13. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

13.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist ROMA berechtigt, sofort die in Ziffer 4.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

13.2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Zustimmung durch ROMA. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.

13.3 Erbringt der Lieferant im wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist ROMA zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an ROMA zu erbringen verpflichtet ist.

13.4 Die Frist zur Verjährung von Mängelrechten beträgt 3 Jahre.

13.5 Die Gewährleistungszeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, beginnt die Gewährleistungszeit mit Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.

13.6 Der Lieferant hat generell entsprechend unseren Plänen und Zeichnungen in Ihrer aktuellsten Fassung zu liefern oder zu leisten. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung an, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollten sich hiervon Abweichungen ergeben, so stehen ROMA die in Ziffer 13.1, 13.2 und 13.3 genannten Rechte sofort zu.

13.7 Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

14. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

14.1 Der Lieferant stellt ROMA von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund– wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen ROMA erheben, und erstatten uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

15. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

15.1 Von ROMA zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Insoweit ist der Lieferant zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Der Lieferant darf die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung und der Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit erforderlich ist.

15.2 Erstellt der Lieferant für ROMA die in Ziffer 15.1 Satz 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf unsere Kosten, so gilt Ziffer 15.1 entsprechend, wobei ROMA mit der Erstellung seinem Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer wird. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für ROMA unentgeltlich; wir können jederzeit Ihre Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand heraus verlangen.

15.3 Der Lieferant ist verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragt der Lieferant zur Ausführung unserer Bestellung einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, treten Sie uns Ihre Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.

16. Beistellung von Material

16.1 Von ROMA beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.

16.2 Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für ROMA. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht ROMA Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

17. Vertraulichkeit

17.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

17.2 Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch ROMA.

18. Sonstiges

18.1 Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.

18.2 Gerichtsstand ist Günzburg, sofern Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

18.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

18.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

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